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ZfIR 2010, 196

LBauO §§ 47 Abs. 1,  59 Abs. 1,  86

Verpflichtung zur dauerhaften Stellplatzüberlassung aufgrund von Baulast auch ohne vertragliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern

OVG Koblenz, Beschl. v. 6. 11. 2009 – 8 A 10851/09 (rechtskräftig)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die durch Baulast gesicherte Verpflichtung, einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zugunsten eines Nachbargrundstücks zur Verfügung zu halten, wird nur erfüllt, wenn der Stellplatz den Eigentümern des begünstigten Nachbargrundstücks tatsächlich dauerhaft zur Verfügung steht.

2. Dem Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast steht nicht entgegen, dass die Eigentümer des begünstigten Grundstücks kein ziviles Nutzungsrecht an dem Stellplatz haben.

3. Zum Ermessen beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Baulast.

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