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ZfIR 2009, 194

Lang, Thomas/Friedrich, Anne

Einsichtnahme in die Grundakten – Verpflichtung des Notars nur bei Vorliegen besonderer Umstände

Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 4.12.2008 – III ZR 51/08 – in diesem Heft ZfIR 2009, 209

Der nachfolgende Beitrag geht davon aus, dass der Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum regelmäßig nicht verpflichtet ist, über die Grundbucheinsicht gem. § 21 BeurkG hinaus auch die Grundakten und damit die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan einzusehen. Die Sorgfaltspflicht des die Teilungserklärung beurkundenden Notars und die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes gewährleisten, dass die Aufteilung nach dem WEG, insbesondere die Abgrenzung von Sonder- zu Gemeinschaftseigentum, sachlich-rechtlich richtig vorgenommen und im Grundbuch eingetragen wird, so dass sich eine Pflicht des Kaufvertragsnotars zur Einsichtnahme (auch) in die Grundakten bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum nur im Ausnahmefall ergeben kann.

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