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ZfIR 2010, 462

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 11 Abs. 2

Grenzen eines Einheimischenmodells

BGH, Urt. v. 16. 4. 2010 – V ZR 175/09 (OLG Frankfurt/M.)

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen eines Einheimischenmodells vereinbarte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen begründen keine Primärverpflichtungen, sondern Obliegenheiten des Grundstückskäufers.

2. Bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 % kann eine zwanzigjährige Verpflichtung des Käufers, das Grundstück selbst zu nutzen, noch angemessen sein.

3. Eine bei früherer Aufgabe der Selbstnutzung zu leistende Kaufpreiszuzahlung ist unangemessen, wenn sie über die Rückforderung der gewährten Subvention und die Abschöpfung sonstiger mit dieser zusammenhängender Vorteile hinausgeht.

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