ZfIR 2009, 817BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB; BayVwVfG Art. 56 Abs. 1, Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3Zur Zulassung der Revision bei Nichtigkeit eines städtebaulichen Vertrages im Falle von mehreren selbständigen Begründungen der VorinstanzLeitsätze der Redaktion:1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschl. v. 9.12.1994 – BVerwG 11 PKH 28.94, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; st. Rspr.). 2. Da die Beschwerde mit ihrem Angriff gegen die Auffassung des Berufungsgerichts scheitert, der städtebauliche Vertrag sei selbst dann wegen eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig, wenn die Beklagte mit ihrem Kostenanteil den auf die Altnutzer entfallenden Anteil habe tragen wollen, kann offen bleiben, ob die sonstigen Rügen geeignet wären, die Zulassung der Revision auszulösen. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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