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ZfIR 2009, 817

BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB; BayVwVfG Art. 56 Abs. 1, Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3

Zur Zulassung der Revision bei Nichtigkeit eines städtebaulichen Vertrages im Falle von mehreren selbständigen Begründungen der Vorinstanz

BVerwG, Beschl. v. 15. 6. 2009 – BVerwG 4 B 20.09 (VGH München)

Leitsätze der Redaktion:

1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschl. v. 9.12.1994 – BVerwG 11 PKH 28.94, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; st. Rspr.).

2. Da die Beschwerde mit ihrem Angriff gegen die Auffassung des Berufungsgerichts scheitert, der städtebauliche Vertrag sei selbst dann wegen eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig, wenn die Beklagte mit ihrem Kostenanteil den auf die Altnutzer entfallenden Anteil habe tragen wollen, kann offen bleiben, ob die sonstigen Rügen geeignet wären, die Zulassung der Revision auszulösen.

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