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ZfIR 2009, 518

WEG § 46 Abs. 1 Satz 2

Keine Wahrung der Begründungsfrist durch rechtzeitiges Vorbringen anderer Kläger bei Verfahrensverbindung im WEG-Anfechtungsprozess

BGH, Urt. v. 27. 3. 2009 – V ZR 196/08 (LG Frankfurt/M.)

Leitsätze des Gerichts:

1. § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt.

2. Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.

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