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ZfIR 2010, 1

Schmidberger, Gerhard

Zwangsverwaltung und Vorschüsse für Hausgeld

Gleichzeitig eine Besprechung von BGH, Beschl. v. 15.10.2009 – V ZB 43/09, ZfIR 2010, 37 – in diesem Heft

Der BGH hat mit einem Machtwort erfreulich rasch und klar entschieden, dass Hausgelder vornehmlich der Bewirtschaftung dienen und nur zweitrangig der Bedeutung nach Rangklasseforderungen sind, sich orientierend an den Leistungen der Litlöhner, die im Zeitalter von Hartz IV in völliger Bedeutungslosigkeit verschwunden sind. Eine Aufspaltung zwischen Kosten nach § 155 Abs. 1 Alt. 2 ZVG (= Rangklasse ZV) und Rangklasseforderung ist daher in der Zwangsverwaltung obsolet – im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, in der einmalig ein fester Erlös verteilt wird und auf den Bestand des Grundstücks keine Rücksicht genommen werden muss.

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