ZfIR 2009, 426ZVG § 149 Abs. 2, § 25Voraussetzungen einer Räumungsanordnung gegen den Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren nach § 149 Abs. 2 ZVG – präventive Sicherung der ZwangsverwaltungLeitsatz der Redaktion:1. Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist der mit der Zwangsverwaltung verbundene Eingriff in das Grundeigentum nur zum Zweck der Durchsetzung der vollstreckungsfähigen Forderung des Gläubigers zulässig und nicht zur Sanktionierung eines früheren Fehlverhaltens des Schuldners. 2. Nach § 149 Abs. 2 ZVG kann die Räumung eines zwangsverwalteten Grundstücks erfolgen, wenn der Schuldner oder ein Mitglied des Hausstandes das Grundstück oder die Verwertung gefährdet. Wird bei der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzungen auch auf in der Vergangenheit liegende Umstände abgestellt, ist ausschlaggebend, dass der Ertrag des Grundstücks durch ein zu befürchtendes Verhalten gefährdet sein muss. 3. Eine Auslegung und Anwendung des § 149 Abs. 2 ZVG, welche die über § 25 Satz 1 ZVG eröffnete Möglichkeit anderer, namentlich milderer Zwangsmittel nicht in den Blick nimmt und den damit eingeräumten Ermessensspielraum übersieht oder in einer nicht nachvollziehbaren Weise ausübt, verletzt mit dem Vollstreckungsrecht in aller Regel auch Art. 14 Abs. 1 GG. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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