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BGH, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09
Leitsatz des Gerichts:
Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen
Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.
(Volltext)
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