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ZfIR 2009, 702

BGB § 631

Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers bei zuviel gezahlten Abschlagszahlungen gegenüber Architekten erst nach Vertragsbeendigung

KG, Urt. v. 16. 6. 2009 – 27 U 157/08 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen einen Architekten oder Werkunternehmer auf Abrechnung seiner Leistungen und ggf. Rückzahlung seiner überschüssigen Abschlagszahlungen (hierzu zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 – VII ZR 130/06, ZfIR 2008, 95 (m. Anm. Schwenker)) entsteht erst nach Beendigung des Vertrages.

2. Davor ist dieser Anspruch auch dann nicht gegeben, wenn die weitere Durchführung des Bauvorhabens ins Stocken geraten ist und die vollständige Erfüllung des Vertrages damit bis auf Weiteres ausbleiben wird.

3. Die Rechte des Auftraggebers, dem an der Abrechnung seiner eventuell überhöhten Abschlagszahlungen gelegen ist, sind durch die Möglichkeit gewahrt, den Vertrag frei gem. § 649 BGB oder – wenn ein Grund gegeben ist – fristlos zu kündigen oder eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Vertragspartner zu schließen.

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