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ZfIR 2008, 841

Depré, Peter

Eine Antragsrücknahme im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren erfordert eine konstitutive Entscheidung des Vollstreckungsgerichts

Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 10.7.2008 – V ZB 130/07 – in diesem Heft

In der Literatur ist die Frage umstritten, wie und wann im Falle der Antragsrücknahme im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren die Beschlagnahme des Grundstücks endet. Endet diese mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung, so dass der entsprechende Aufhebungsbeschluss des Gerichts nur deklaratorisch wäre? Oder bedarf es zur Beendigung der Beschlagnahme einer konstitutiven Entscheidung des Vollstreckungsgerichts? Mit dem vorliegenden Beschluss (siehe auch Parallelbeschluss: BGH, Beschl. v. 10.7.2008 – V ZB 131/08, BeckRS 2008, 17109) schließt sich der BGH der überwiegenden neueren Meinung der Literatur an und stellt die Erforderlichkeit eines konstitutiven Beschlusses durch das Vollstreckungsgericht fest. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche praktischen Auswirkungen diese zutreffende Entscheidung durch den BGH für die Vollstreckungsgerichte und Gläubiger sowie mittelbar auch die Zwangsverwalter bei der Verfahrensabwicklung hat.

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