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ZfIR 2008, 876

ZVG §§ 148, 161 Abs. 1

Im Zwangsverwaltungsverfahren entfaltet die Antragsrücknahme erst mit Aufhebungsbeschluss des Gerichts Wirkung

BGH, Beschl. v. 10. 7. 2008 – V ZB 130/07 (LG Lübeck)

Leitsatz des Gericht:

Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.

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