ZfIR 2011, 574

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 129; ZPO §§ 415, 417, 418; ZVG § 71 Abs. 2, § 83 Nr. 1Ausreichender Nachweis der Vertretungsmacht des Bieters durch vom Sparkassenvorstand unterschriebene und gesiegelte öffentliche UrkundeBGB§ 129ZPO§ 415ZPO§ 417ZPO§ 418ZVG§ 71ZVG§ 83BGH, Beschl. v. 07.04.2011 – V ZB 207/10 (LG Gießen)BGHBeschl.7.4.2011V ZB 207/10LG Gießen

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB.
2. Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen.
3. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar.

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