preloadpreload

ZfIR 2009, 660

BGB § 167; HGB §§ 128, 130; ZPO § 97 Abs. 2

Keine persönliche Haftung des Treugeber-Gesellschafters

BGH, Urt. v. 11. 11. 2008 – XI ZR 468/07 (OLG Karlsruhe) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich.

2. Zur Auslegung der in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.

3. § 97 Abs. 2 ZPO findet bei Erfolg einer im zweiten Rechtszug erhobenen sachdienlichen Widerklage, die keine Auswirkung auf den Ausgang des Klageverfahrens hat und die auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird, die zur Abweisung der Klage geführt haben, keine Anwendung.

ZfIR
Cover

ZfIR – Zeitschrift für Immobilienrecht

3 Ausgaben als ko­sten­frei­es Probe-Abo

inkl. 14 Tage ko­sten­freie ZfIR-online Nutzung

» Probe-Abo hier be­stel­len

Banner 2120132_Zert. Insolvenzbuchhalter 11.-15.6.12