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ZfIR 2009, 665

BGB §§ 705 ff., 366 ff.; HGB § 128; ZPO § 767;

Zum Umfang der quotalen Haftung von Gesellschaftern einer Publikums-GbR bei Ausfall eines Gesellschafters

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 25. 2. 2009 – 23 U 18/07

Leitsatz der Redaktion:

Wer sich an einer Immobilien-Publikums-GbR mit quotaler Haftung beteiligt, wird regelmäßig davon ausgehen, dass er im Falle eines Scheiterns des Immobilienprojekts wenigstens insoweit gesichert ist, als auch der Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks ihm im Verhältnis zum Kreditgeber und Grundbuchgläubiger anteilig zugute kommt und seine Haftung so zumindest reduziert wird. Treten die Initiatoren und Kreditgeber dieser nahe liegenden Erwartungshaltung nicht entgegen, tragen sie das Risiko der Illiquidität einzelner Gesellschafter.

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