ZfIR 2010, 284WEG § 10 Abs. 1, 6, 8; BGB § 421Abschluss des Versorgungsvertrags zwischen Versorgungsunternehmen und dem Verband WohnungseigentümergemeinschaftLeitsatz des Gerichts:Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 2.6.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 = Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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