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ZfIR 2009, 315

Wedekind, Leif Holger WedekindRechtsanwalt, Mediator und Zwangsverwalter in Lüneburg/Katrin

Wohnraummietvertrag – Schuldner nicht in der Insolvenz: Zwangsverwalter muss vom Schuldner nicht ausgefolgte Kautionen neu anlegen

Zugleich Nachtrag zum Aufsatz ders. Autoren in ZfIR 2009, 271 und Besprechung von BGH, Urt. v. 11. 3. 2009 – VIII ZR 184/08 – in diesem Heft ZfIR 2009, 332

Das BGH-Urteil v. 11.3.2009 - VIII ZR 184/08 behandelt nicht alle Fallgruppen, in denen eine Anlagepflicht des Zwangsverwalters für beim Schuldener abhanden gekommene Kautionen in Betracht kommt. Die Entscheidung behandelt nämlich nur den Fall eines nicht in der Insolvenz befindlichen Zwangsverwaltungsschuldners und den Fall eines Wohnraummietverhältnisses. Dazu, wie dieselbe Frage bei z.B. Gewerberaummietverhältnisse und Pacht zu beanworten wäre, hat sich der BGH bislang nicht geäußert. Auch hat er dieselbe Frage für den Fall, dass der Schuldner in der Insolvenz ist, noch nicht beantwortet. Die Besonderheiten des Insolvenzrechts werden jedoch den BGH dazu zwingen, sich dieser Fallgestaltung in einer eigenständigen Entscheidung zu widmen - wenigstens eine Revision ist hierzu anhängig (Az.: VIII 336/08). Es steht zu hoffen, dass der BGH die vorgenannte Revisionssache dazu nutzt, seine Rechtsprechung zu präzisieren.

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