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ZfIR 2008, 798

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Keine auf Dauer ausgerichtete Vermietung bei Vermietertätigkeit eines geschlossenen Immoblienfonds auf 20Jahre

BFH, Beschl. v. 2. 7. 2008 – IX B 46/08 (FG Düsseldorf)

Leitsatz des Gerichts:

Soll nach dem Konzept eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Vermietungstätigkeit des Fonds nur 20 Jahre umfassen, ist sie nicht auf Dauer ausgerichtet und die Einkünfteerzielungsabsicht muss auf beiden Ebenen (auf der Ebene der Personengesellschaft wie auf der Ebene des Gesellschafters) überprüft werden.

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