ZfIR 2010, 93BGB § 1191Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld nur gemeinschaftlich durch beide Miteigentümer als Parteien des SicherungsvertragsLeitsatz des Gerichts:Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat BGHZ 106, 19). Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
Um die Kaufabwicklung zu starten, klicken Sie bitte hier. | |



Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem erwerben, kostenpflichtig über 







Diese Seite zu Ihrem Social Network hinzufügen