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ZfIR 2010, 93

BGB § 1191

Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld nur gemeinschaftlich durch beide Miteigentümer als Parteien des Sicherungsvertrags

BGH, Urt. v. 20. 11. 2009 – V ZR 68/09 (OLG Saarbrücken)

Leitsatz des Gerichts:

Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat BGHZ 106, 19).

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