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ZfIR 2010, 20

BGB § 768 Abs. 1; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1

Unwirksamkeit einer Klausel über die Ablösung eines Sicherungseinbehalts nur durch Gewährleistungsbürgschaft mit umfassendem Einredeverzicht

BGH, Versäumnisurt. v. 16. 6. 2009 – XI ZR 145/08 (KG) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkbestellers, die vorsieht, dass der Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

2. Die unangemessene Benachteiligung des Werkunternehmers hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Eine formularmäßige Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen bildet mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft eine untrennbare Einheit.

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