ZfIR 2009, 600BGB §§ 204, 535, 536, 546a; ZPO § 72Hemmung der Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins und Nutzungsentschädigung durch StreitverkündungLeitsätze des Gerichts:1. Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine – zulässige – Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleistungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). 2. Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annahme berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
Um die Kaufabwicklung zu starten, klicken Sie bitte hier. | |











Diese Seite zu Ihrem Social Network hinzufügen