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ZfIR 2009, 600

BGB §§ 204, 535, 536, 546a; ZPO § 72

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins und Nutzungsentschädigung durch Streitverkündung

BGH, Versäumnis- und Endurt. v. 11. 2. 2009 – XII ZR 114/06 (KG) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine – zulässige – Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleistungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).

2. Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annahme berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte.

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