ZfIR 2008, 685ZVG §§ 38, 43, 74a Abs. 5Bekanntmachung einer Änderung des mitgeteilten Verkehrswertes bei wesentlicher Abweichung rechtzeitig vor Versteigerungstermin erforderlichLeitsatz des Gerichts:Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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