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ZfIR 2010, 27

WEG § 23 Abs. 4, § 46 Abs. 1 Satz 2

Keine Verlängerung der Begründungsfrist bei Anfechtungsklagen

BGH, Urt. v. 2. 10. 2009 – V ZR 235/08 (LG Dessau-Roßlau) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

2. Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.

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