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ZfIR 2010, 187

GVG § 72 Abs. 2 Satz 1, WEG § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6

Zuständiges Gericht für Berufungen wegen Streitigkeiten zur Durchsetzung verabredeter Rechte aus Prozessvergleich einer WEG-Sache

BGH, Beschl. v. 10. 12. 2009 – V ZB 67/09 (LG Paderborn)

Leitsatz des Gerichts:

Liegt eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann.

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