ZfIR 2010, 187GVG § 72 Abs. 2 Satz 1, WEG § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6Zuständiges Gericht für Berufungen wegen Streitigkeiten zur Durchsetzung verabredeter Rechte aus Prozessvergleich einer WEG-SacheLeitsatz des Gerichts:Liegt eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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