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ZfIR 2009, 673

KostO § 156 Abs 2; BeurkG § 17a Abs 2a Satz 2 Nr 2

Beschwerde hinsichtlich Kostenberechnung eines Notars im Zusammenhang mit dem Abweisen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG

KG, Beschl. v. 27. 6. 2008 – 9 W 133/07 (rechtskräftig)

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß 156 Abs. 2 KostO auf einen abtrennbaren Teil des Kostenstreits muss nicht zwingend im Tenor der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen werden; sie kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (Anschluss an BGH ZfIR 2005, 74 (LS) = NJW 2004, 3264).

2. Ein Abweichen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe – auch unter BerücksichtiBerücksichtigunggung der Schutzinteressen des Verbrauchers – es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist zum einen ein sachlicher Grund für ihre Abkürzung. Zum anderen muss der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der gesetzlichen Regelfrist gewährleistet sein.

3. Liegen diese Voraussetzungen für eine Abweichung von der regelmäßigen Wartefrist nicht vor, darf der Notar die Beurkundung auch dann nicht vornehmen, wenn der Verbraucher auf einer sofortigen Beurkundung besteht.

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