ZfIR 2009, 673KostO § 156 Abs 2; BeurkG § 17a Abs 2a Satz 2 Nr 2Beschwerde hinsichtlich Kostenberechnung eines Notars im Zusammenhang mit dem Abweisen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkGLeitsätze des Gerichts:1. Eine Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß 156 Abs. 2 KostO auf einen abtrennbaren Teil des Kostenstreits muss nicht zwingend im Tenor der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen werden; sie kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (Anschluss an BGH 2. Ein Abweichen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe – auch unter Berücksichti 3. Liegen diese Voraussetzungen für eine Abweichung von der regelmäßigen Wartefrist nicht vor, darf der Notar die Beurkundung auch dann nicht vornehmen, wenn der Verbraucher auf einer sofortigen Beurkundung besteht. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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