AktuellBGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - Xa ARZ 14/10 Leitsätze des Gerichts: » zurück zur Übersicht1. Auch im selbständigen Beweisverfahren wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt. 2. Die Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens ist für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend. (Volltext) | |









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