ZfIR 2008, 680BGB § 558Keine Anrechnung vereinbarter Mieterhöhungen bei anschließendem Erhöhungsverlangen des Vermieters nach §§ 558, 559 BGBLeitsatz des Gerichts:Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.4.2004 – VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088). Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
Um die Kaufabwicklung zu starten, klicken Sie bitte hier. | |











Diese Seite zu Ihrem Social Network hinzufügen