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ZfIR 2010, A 5

BVerwG: Wirksamer Ausschluss weiterer Windenergienutzung

Das BVerwG bestätigte die aktuelle Flächennutzungsplanung der Stadt Karben, nach der Windkraftanlagen nur auf dem Areal südlich der Siedlung am Eckhardsgraben zulässig sind, auf dem bereits vier Anlagen stehen und dessen Aufnahmekapazität erschöpft ist. Der Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen Außenbereich – undZfIR 2010, A 6damit auch auf den Baugrundstücken der Klägerin – beruhe auf sachgerechten Gründen (Schonung eines Regionalen Grünzugs, Schutz von Waldflächen und der Avifauna), die die Stadt höher bewerten durfte als das Interesse Dritter an der Nutzung der Windenergie (BVerwG 4 C 7.09 – Urt. v. 20.5.2010). Geklagt hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche, das in dem Bereich ,,Am grauen Stein" fünf Anlagen mit einer Höhe von jeweils 133 m errichten wollte.

(Quelle: Pressemitteilung des BVerwG 39/2010 vom 20.5.2010)

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