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ZfIR 2009, 782

KostO § 68 Satz 1, § 35

Grundbuchkosten bei der Entlassung eines Grundstücks aus der Mithaft einer Gesamtgrundschuld

LG Oldenburg, Beschl. v. 21. 7. 2009 – 17 T 449/09 (rechtskräftig)

Leitsatz der Redaktion:

Der Vermerk über die Haftentlassung mithaftender Grundstücke im Grundbuch zu den weiter haftenden Grundstücken einer Gesamtgrundschuld stellt keine Eintragung der Entlassung aus der Mithaft im Sinne von § 68 Satz 1, Halbs. 2 KostO dar. Es handelt sich insoweit um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne von § 35 KostO.

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