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ZfIR 2008, 720

BGB § 633 Abs. 2 Satz 3 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 6 C

Leistungserbringung nach anerkannten Regeln der Technik nicht ausreichend für Unverhälnismäßigkeitseinrede

BGH, Urt. v. 10. 4. 2008 – VII ZR 214/06 (OLG München)

Leitsatz des Gerichts:

Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

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