ZfIR 2009, 33ZPO § 79; GBO § 29Vertretungsbefugnis zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung unter die sofortige ZwangsvollstreckungLeitsatz der Redaktion:§ 79 n.F. ZPO schließt die Vertretung des Verkäufers bei der Finanzierungsgrundschuld durch den Käufer aus. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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