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ZfIR 2010, 135

BGB § 216 Abs. 2 Satz 1, §§ 780, 812 Abs. 2; ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5

Vollstreckung aus notariellem Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung auch noch nach Verjährung des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs

BGH, Urt. v. 17. 11. 2009 – XI ZR 36/09 (OLG Stuttgart) +

Leitsatz des Gerichts:

Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.

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