ZfIR 2010, 135BGB § 216 Abs. 2 Satz 1, §§ 780, 812 Abs. 2; ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5Vollstreckung aus notariellem Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung auch noch nach Verjährung des gesicherten DarlehensrückzahlungsanspruchsLeitsatz des Gerichts:Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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