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ZfIR 2010, 455

BGB §§ 305c, 307; ZPO §§ 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, § 767

Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld nur bei Eintritt in den Sicherungsvertrag

BGH, Urt. v. 30. 3. 2010 – XI ZR 200/09 (OLG Celle ZIP 2009, 1515) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.

2. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.

3. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99, 274 = ZIP 1987, 439; BGHZ 177, 345 = ZIP 2008, 1669).

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