ZfIR 2010, 368BBodSchG § 2 Abs. 3, 5, § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 4 Abs. 1, 3, § 7 Satz 1, § 24 Abs. 2; BlmSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1; ThürOBG § 11 Abs. 2Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bei einem Grundstück, für das Zwangsverwaltung angeordnet istLeitsätze des Gerichts:1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese Vorschrift nicht als Maßstab eines allgemeinen Ausgleichs zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts heranziehen. 2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 3. Eine schädliche Bodenveränderung i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Beschaffenheit des Bodens eingetreten ist. Allein die Gefahr einer Veränderung ist nicht ausreichend. 4. Zu den Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 2 Abs. 5 BBodSchG. 5. Solange für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 11 Abs. 2 ThürOBG regelmäßig nicht in Betracht. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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