ZfIR 2009, 62BGB § 242; HOAI § 8 Abs. 1Eingeschränkte Bindungswirkung bei Schlussrechnung eines ArchitektenLeitsätze des Gerichts:1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung von BGH, Urt. v. 5.11.1992 – VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 und Urt. v. 22.5.1997 – VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1 = 2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. 3. Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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