ZfIR 2014, 782

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2014RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO §§ 846 ff., 857, 930Abgrenzung Pfändbarkeit des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung von Pfändbarkeit des Rechts zur Annahme eines GrundstücksvertragsZPO§ 846ZPO§ 857ZPO§ 930BGH, Beschl. v. 09.07.2014 – VII ZB 9/13 (OLG Oldenburg)BGHBeschl.9.7.2014VII ZB 9/13OLG Oldenburg

Leitsätze:

1. Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (Bestätigung von BGH, Urt. v. 17.12.1992 – IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98). (Leitsatz des Gerichts)
2. Die Pfändung künftiger Ansprüche des Schuldners gegen einen Drittschuldner auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück richtet sich als Forderungspfändung nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, §§ 846 ff. ZPO. (Leitsatz der Redaktion)
3. Die Pfändung des Rechts des Schuldners, die Annahme eines notariellen (Grundstücks-)vertragsangebots gegenüber einem Drittschuldner zu erklären, richtet sich als Rechtspfändung nach § 857 ZPO; der Antrag des Gläubigers ist entsprechend zu formulieren. (Leitsatz der Redaktion)

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