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ZfIR 2008, 674

BGB §§ 307, 308 Nr. 5, § 309 Nr. 8 b ff.; UKlaG §§ 1, 3

Isolierte Inhaltskontrolle einzelner VOB/B-Klauseln bei Verwendung gegenüber Verbrauchern

BGH, Urt. v. 24. 7. 2008 – VII ZR 55/07 (KG) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B i.S.v. § 1 UKlaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung gegenüber Verbrauchern.

2. Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.

3. Klauseln, die gem. § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b ff. BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gem. § 307 BGB unwirksam sein.

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