ZfIR 2009, 318BGB § 276Aufklärungspflicht der Bank über erhaltene Rückvergütungen auch bei Anlageberatung zu Nicht-WpHG-FinanzinstrumentenLeitsatz der Redaktion:Ein Beratungsvertrag verpflichtet die Bank, dem Anleger etwaige Rückvergütungen, unabhängig von der Rückvergütungshöhe, offenzulegen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die beratende Bank Aktienfonds, Immobilienfonds oder Medienfonds vertreibt; der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich (Fortführung von BGHZ 170, 226, 234 f. = Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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