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ZfIR 2010, A 6

VGH Baden-Württemberg: Mobilfunkanlage im Gartenhausgebiet

Die Stadt Stuttgart hat die Errichtung eines Mobilfunkmasts in einem Gartenhausgebiet ohne Verstoß gegen die Rechte der Grundstücksnachbarn zugelassen. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem am 3.5.2010 bekannt gegebenen Beschluss vom 26.4.2010, in dem der Antrag eines Nachbarn (Antragsteller) auf vorläufigen Baustopp abgelehnt wurde (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.4.2010 – 8 S 33/10).

Vor dem VG hatte der Nachbar noch Erfolg. Das Gericht hatte auf seinen Antrag einen Baustopp angeordnet. Der Bebauungsplan für das Gebiet sehe nämlich vor, dass dort bauliche Anlagen nur in sehr begrenztem Umfang errichtet werden dürften. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen für die Errichtung eines Mobilfunkmasts verletze die Grundzüge der Planung. Auf die Beschwerde der Stadt und des zum Verfahren beigeladenen Mobilfunkbetreibers folgte der VGH dieser Ansicht nicht.

Die Richter führten aus, dass die Genehmigung des Mobilfunkmasts vielmehr als Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzusehen sei, die in der Baunutzungsverordnung auch für sogenannte fernmeldetechnische Nebenanlagen grundsätzlich vorgesehen sei. Der Mast diene als eine solche Nebenanlage auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete und entspreche deswegen dem Wohl der Allgemeinheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(Quelle Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 3.5.2010)

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