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ZfIR 2009, 560

BGB § 280, 281, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3

Früher gebräuchliche Baustoffe (Asbest) können offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen

BGH, Urt. v. 27. 3. 2009 – V ZR 30/08 (OLG Celle) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.

2. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.

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