ZfIR 2009, 739SachenRBerG § 29 Abs. 1Einrede des nicht mehr nutzbaren Gebäudes bei auch dauerhaft rechtlichen NutzunghindernissenLeitsatz des Gerichts:Die Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn das Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorausgesetzten Zweck genutzt werden darf. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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