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ZfIR 2009, 739

SachenRBerG § 29 Abs. 1

Einrede des nicht mehr nutzbaren Gebäudes bei auch dauerhaft rechtlichen Nutzunghindernissen

BGH, Urt. v. 3. 7. 2009 – V ZR 220/08 (LG Magdeburg)

Leitsatz des Gerichts:

Die Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn das Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorausgesetzten Zweck genutzt werden darf.

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