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ZfIR 2010, 251

InsO §§ 61, 60

Keine Haftung des Insolvenzverwalters für Vergütungsausfall des auf seinen Antrag hin bestellten Zwangsverwalters

BGH, Urt. v. 10. 12. 2009 – IX ZR 220/08 (LG Neuruppin, ZIP 2010, 242)

Leitsätze des Gerichts:

1. Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte.

2. Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters.

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