ZfIR 2009, 135EEG 2004 §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 11 Abs. 2, 11 Abs. 3, 11 Abs. 4Höhere Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen wenn Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildetLeitsatz des Gerichts:Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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