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ZfIR 2009, 135

EEG 2004 §§ 5 Abs. 1,  11 Abs. 1,  11 Abs. 2,  11 Abs. 3,  11 Abs. 4

Höhere Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen wenn Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet

BGH, Urt. v. 29. 10. 2008 – VIII ZR 313/07 (OLG Frankfurt/M.)

Leitsatz des Gerichts:

Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen.

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