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ZfIR 2009, 411

BGB § 768 Abs. 1 Satz 1

Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Hauptschuldners zur Stellung einer selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft trotz unwirksamer Verpflichtung des Bürgen zum Verzicht auf Einreden des Hauptschuldners

BGH, Urt. v. 12. 2. 2009 – VII ZR 39/08 (OLG Köln) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind.

2. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen.

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